Aufgrund der Gegenbemerkungen der Rekurrenten berücksichtigte die Steuerverwaltung für die Zeit in der Pflegestufe 4 (1.1. bis 16.6.2016) behinderungsbedingte Kosten von CHF 30'585.--, abzüglich eines Anteils Lebenshaltungskosten von CHF 9'150.--, ausmachend CHF 21'435.--. Für die Zeit in der Pflegestufe 3 (17.6. bis 31.12.2016) berücksichtigte sie Krankheitskosten von CHF 21.60 pro Tag, ausmachend CHF 4'277.--. Gegen die Veranlagungsverfügung pro 2016 vom 11. Juli 2017 erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 abwies.