"andere Personen müssen ihre Behinderung nachweisen") nachweisen würden. Anschliessend wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2017 auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von CHF 53'200.-- und auf ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 57'900.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 674'000.-- festgesetzt. Aufgrund der Gegenbemerkungen der Rekurrenten berücksichtigte die Steuerverwaltung für die Zeit in der Pflegestufe 4 (1.1. bis 16.6.2016) behinderungsbedingte Kosten von CHF 30'585.--, abzüglich eines Anteils Lebenshaltungskosten von CHF 9'150.--, ausmachend CHF 21'435.--.