Mit Schreiben vom 14. Mai 2017 führten die Rekurrenten in ihren Gegenbemerkungen aus, der Rekurrent sei aufgrund seiner Behinderung auf eine dauerhafte Pflege im Pflegeheim angewiesen und es sei am 16. Juni 2016 eine Rückstufung von Pflegestufe 4 auf 3 erfolgt. Diesbezüglich reichten sie ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung des Pflegebedarfs des Pflegeheims ein, womit sie die Behinderung gestützt auf die Wegleitung der Steuerverwaltung (Ziff. 5.5 "andere Personen müssen ihre Behinderung nachweisen") nachweisen würden.