Hierzu führte die Steuerverwaltung im Vorabdruck der Veranlagungsverfügung 2016 vom 3. Mai 2017 aus, dass es sich bis und mit Pflegestufe 3 nicht um behinderungsbedingte Kosten handle und deshalb bloss ein Betrag von CHF 21.60 pro Tag, ausmachend CHF 7'884.-- im Jahr, als Krankheitskosten abzugsberechtigt sei. Überdies wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung aufgefordert, Gegenbemerkungen mit den entsprechenden Beilagen einzureichen, falls der Rekurrent die Pflegestufe unter dem Jahr gewechselt haben sollte und für eine Zeitspanne der Pflegestufe 4 oder höher zugeteilt worden sei.