Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zog die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), zunächst in Erwägung, diese behinderungsbedingten Kosten vollständig zu streichen, da der Rekurrent gemäss Bestätigung des Pflegeheims sowie den Angaben auf dem Formular 5 der Steuererklärung pro 2016 offenbar in der Pflegestufe 3 eingestuft worden war. Hierzu führte die Steuerverwaltung im Vorabdruck der Veranlagungsverfügung 2016 vom 3. Mai 2017 aus, dass es sich bis und mit Pflegestufe 3 nicht um behinderungsbedingte Kosten handle und deshalb bloss ein Betrag von CHF 21.60 pro Tag, ausmachend CHF 7'884.-- im Jahr, als Krankheitskosten abzugsberechtigt sei.