{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-06-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-557_2018-06-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_557_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb617f5489300da7f69aadce78f5ba9789619556cda99b100b68999e1935eea065cb93a507d40a201aa1b5a00984080f14?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb617f5489300da7f69aadce78f5ba9789619556cda99b100b68999e1935eea065cb93a507d40a201aa1b5a00984080f14&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_557", "Checksum": "b933262c45f573bad67a6e4ae32890a2"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 557"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 557"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.06.2018 100 2017 557"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 557"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Behinderungsbedingte Kosten / Krankheitskosten / Heimkosten / Pflegestufeneinteilung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:53", "Checksum": "fba1963db57c32fc91bad42ab16fa4f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 557\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Behinderungsbedingte Kosten / Krankheitskosten / Heimkosten / Pflegestufeneinteilung | die kantonalen Steuern\n\n100 17 557\n200 17 456\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: .________\nEröffnung: 14.6.2018 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Juni 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Fankhauser und Lüthi sowie Röthlisberger\nals Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\nvertreten durch\n\nC.________, c/o A.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2016\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (geboren 1929) wohnt seit dem 22. Oktober 2014 im Pflegeheim E.________\nin D.________. Für diesen Heimaufenthalt machten die Ehegatten A.________ und\nB.________ (Rekurrenten) in der Steuererklärung pro 2016 Heimkosten bzw. selbstgetragene\nbehinderungsbedingte Kosten von CHF 72'248.-- geltend. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zog die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), zunächst in\nErwägung, diese behinderungsbedingten Kosten vollständig zu streichen, da der Rekurrent\ngemäss Bestätigung des Pflegeheims sowie den Angaben auf dem Formular 5 der Steuererklärung pro 2016 offenbar in der Pflegestufe 3 eingestuft worden war. Hierzu führte die Steuerverwaltung im Vorabdruck der Veranlagungsverfügung 2016 vom 3. Mai 2017 aus, dass es sich\nbis und mit Pflegestufe 3 nicht um behinderungsbedingte Kosten handle und deshalb bloss ein\nBetrag von CHF 21.60 pro Tag, ausmachend CHF 7'884.-- im Jahr, als Krankheitskosten abzugsberechtigt sei. Überdies wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung aufgefordert,\nGegenbemerkungen mit den entsprechenden Beilagen einzureichen, falls der Rekurrent die\nPflegestufe unter dem Jahr gewechselt haben sollte und für eine Zeitspanne der Pflegestufe 4\noder höher zugeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2017 führten die Rekurrenten in\nihren Gegenbemerkungen aus, der Rekurrent sei aufgrund seiner Behinderung auf eine dauerhafte Pflege im Pflegeheim angewiesen und es sei am 16. Juni 2016 eine Rückstufung von\nPflegestufe 4 auf 3 erfolgt. Diesbezüglich reichten sie ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung des Pflegebedarfs des Pflegeheims ein, womit sie die Behinderung gestützt auf die Wegleitung der Steuerverwaltung (Ziff. 5.5 \"andere Personen müssen ihre Behinderung nachweisen\") nachweisen würden. Anschliessend wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung\nmit definitiver Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2017 auf ein steuerbares Einkommen bei\nden kantonalen Steuern von CHF 53'200.-- und auf ein solches bei der direkten Bundessteuer\nvon CHF 57'900.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 674'000.-- festgesetzt.\nAufgrund der Gegenbemerkungen der Rekurrenten berücksichtigte die Steuerverwaltung für die\nZeit in der Pflegestufe 4 (1.1. bis 16.6.2016) behinderungsbedingte Kosten von CHF 30'585.--,\nabzüglich eines Anteils Lebenshaltungskosten von CHF 9'150.--, ausmachend CHF 21'435.--.\nFür die Zeit in der Pflegestufe 3 (17.6. bis 31.12.2016) berücksichtigte sie Krankheitskosten von\nCHF 21.60 pro Tag, ausmachend CHF 4'277.--. Gegen die Veranlagungsverfügung pro 2016\nvom 11. Juli 2017 erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 abwies.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Rekurrenten, nun vertreten durch ihren\nSohn C.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und\nbeantragen darin sinngemäss, der Einspracheentscheid pro 2016 sei aufzuheben und die\n\n-2-\nHeimkosten vollständig als behinderungsbedingte Kosten zu berücksichtigen. Zur Begründung\nführt der Vertreter zusammengefasst aus, sein Vater bzw. der Rekurrent sei im Oktober 2014\naufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim eingetreten. Zu Beginn sei er in die Pflegestufe 4, ab 16. Juni 2016 vorübergehend in die Pflegestufe 3 und ab Juni 2017 wieder in die\nPflegestufe 4 eingestuft worden. Dass die Pflegestufe zwischenzeitlich reduziert worden sei,\nändere an seiner Pflegebedürftigkeit nichts. Diese vorübergehende Reduktion der Pflegestufe\nhabe die Steuerverwaltung jedoch zum Anlass genommen, die gesamten Pflegekosten nicht als\nbehinderungsbedingte Kosten anzuerkennen. In der Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen sei festgehalten, welche Personen in jedem Fall als behindert\ngelten würden (u.a. Heimbewohner in Stufe 4 und höher) und dass andere Personen ihre Behinderung nachweisen müssten. Diesen Nachweis hätten sie mit ärztlichen und pflegerischen\nAttesten beigebracht. Die Steuerverwaltung habe diese Atteste allerdings kaum beachtet und\nkeine Rückfragen gestellt. Im Einspracheverfahren hätten die Rekurrenten gestützt auf das\nKreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zudem einen vom Arzt vollständig\nausgefüllten Fragebogen eingereicht, der die Behinderung des Rekurrenten belegen würde. Die\nSteuerverwaltung habe jedoch auch hier keine Rückfragen gestellt. Vielmehr habe sie die Tatsache, dass Behinderungen in der Wegleitung und im Kreisschreiben Nr. 11 nicht nur durch die\nPflegestufe definiert sei, negiert.\n\n"}