-7- chens der Steuererklärung immer gegeben ist. Dessen ungeachtet hat sich der Rekurrent in keiner seiner Eingaben an die Steuerverwaltung und an die Steuerrekurskommission auch nur ansatzweise mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, die Veranlagungen pauschal als unrechtmässig zu bezeichnen (vgl. Schreiben vom 12.9.2016, pag. 76, Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 14.12.2017 und Stellungnahme vom 18.2.2018). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher unabhängig von der finanziellen Lage des Rekurrenten abzuweisen.