9.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Rekurs und Beschwerde angesichts der klaren Rechtslage und gerichtlichen Praxis von Vornherein als aussichtslos betrachtet werden müssen. Kommt hinzu, dass der Rekurrent von der Steuerverwaltung bereits am 23. Juni 2016 ausführlich über die Rechtslage bezüglich seiner Revisionsgesuche informiert wurde. Auch die Verfügung vom 16. August 2016 und der Einspracheentscheid vom 15. November 2017 sind detailliert begründet worden. In allen genannten Schriftstücken hat die Steuerverwaltung namentlich auf den Ausschlussgrund von Art. 202 Abs. 2 StG und Art.