9.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird auf Gesuch hin eine Partei von der Kostenpflicht befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (d.h. prozessbedürftig ist) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Verfahren richtet sich dabei gemäss Art. 112 Abs. 2 VRPG nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).