-6- 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Eingabe des Rekurrenten vom 20. Dezember 2015 in Bezug auf die Veranlagung pro 2014 zu Recht als Revisionsgesuch entgegengenommen hat, dass eine Revision der Veranlagungen pro 2012 bis 2014 wegen Vorliegen des Ausschlussgrunds von Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen ist und dass die angefochtenen Veranlagungen nach Ermessen nicht nichtig sind. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.