Zum einen haben die veranlagten Einkommen in jenem Fall die tatsächlich erzielten teilweise um das Dreifache überschritten und zum anderen hätte das zuständige Steueramt aufgrund der Umstände wissen müssen, dass seine Schätzungen weit an der Realität vorbeizielten. Anders als im bundesgerichtlich beurteilten Fall sind die hier strittigen Veranlagungen keineswegs krass willkürlich ausgefallen, was Voraussetzung für eine Aufhebung derselben zufolge Nichtigkeit wäre (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 3.4.1 i.V.m. E. 3.1).