Der Rekurrent übersieht, dass die Steuerverwaltung ohne Steuererklärung nicht wissen kann, ob nebst dem Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit noch weitere Einkommensquellen oder Vermögenswerte vorhanden sind. Wenn eine steuerpflichtige Person Veranlagungen nach Ermessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt, ist die Vermutung naheliegend, dass sie dies tut, weil die Schätzung der Steuerverwaltung zu tief ausgefallen ist. Dementsprechend leuchtet es ein, dass in solchen Fällen die Schätzung in der Folgeperiode höher ausfällt.