Dazu ist zu bemerken, dass die Steuerverwaltung noch für das Steuerjahr 2010 bei den kantonalen Steuern ein steuerbares Einkommen von CHF 60'000.-- festsetzte (pag. 91). In den Folgeperioden ist das Einkommen schrittweise erhöht worden bis auf CHF 90'000.-- im Jahr 2014 (pag. 26). Dieses Vorgehen ist nicht zu kritisieren. Der Rekurrent übersieht, dass die Steuerverwaltung ohne Steuererklärung nicht wissen kann, ob nebst dem Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit noch weitere Einkommensquellen oder Vermögenswerte vorhanden sind.