7. Obwohl von der Steuerverwaltung bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (pag. 63) eingehend über diese Rechtslage informiert, hat der Rekurrent weder im Verfahren vor der Steuerverwaltung noch in seinen Eingaben an die Steuerrekurskommission irgendwelche Ausführungen dazu gemacht, weshalb er allenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, die Veranlagungsverfügungen anzufechten. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Steuerverwaltung vorzuwerfen, dass sie sein Einkommen höher veranlagt habe als auf den ihr bekannten Lohnausweisen ausgewiesen.