2017, N. 35a zu Art. 132 DBG). Das vom Rekurrenten eingereichte Schreiben vom 20. Dezember 2015 erfüllt die Anforderungen an eine ausreichende Begründung gegen eine Ermessenstaxation jedoch zweifellos nicht. Dementsprechend ist die Steuerverwaltung zu Recht auch bezüglich Steuerjahr 2014 von einer rechtskräftigen Veranlagung ausgegangen.