Damit wäre die 30-tägige Einsprachefrist verpasst worden. Weitere Abklärungen hierzu können indes unterbleiben, denn eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und muss begründet werden (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Entgegen dem von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid Ausgeführten ist dazu wohl nicht (mehr) zwingend eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung erforderlich (siehe dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 58 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 35a