Sämtliche Veranlagungsverfügungen bis zum Jahr 2013 blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. In Bezug auf die Veranlagung pro 2014 ist anzumerken, dass das Schreiben, das die Steuerverwaltung als Revisionsgesuch entgegennahm, mit dem 20. Dezember 2015 datiert worden war (pag. 76), womit die Einsprachefrist noch eingehalten worden wäre. Allerdings trägt das Schreiben als Eingangsvermerk den 24. Dezember 2015 und ist laut unwidersprochenen Angaben der Steuerverwaltung erst am 22. Dezember 2015 der Post übergeben worden (Verfügung vom 16.8.2016, pag. 66; Einspracheentscheid vom 15.11.2017, pag. 74). Damit wäre die 30-tägige Einsprachefrist verpasst worden.