Alle drei Veranlagungen wurden durch die Steuerverwaltung nach Ermessen vorgenommen, weil der Rekurrent trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gemäss unwidersprochenen Angaben der Steuerverwaltung im angefochtenen Entscheid mussten bereits die Steuern für die Jahre 2004, 2006 bis 2008 sowie 2009 bis 2011 mangels Steuererklärung nach Ermessen veranlagt werden (für die Jahre 2008, 2010 und 2011 befinden sich die entsprechenden Veranlagungsverfügungen in den Akten, pag. 52-62, 88-91). Sämtliche Veranlagungsverfügungen bis zum Jahr 2013 blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.