Die Revision darf nicht zur Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittelfristen führen. Sie dient nicht dazu, nachzuholen, was im ordentlichen (Rechtsmittel)verfahren versäumt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 37 zu Art. 147 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). -4- 5. Vom vorliegend zu beurteilenden Revisionsbegehren sind folgende Veranlagungsverfügungen betroffen: Verfügungs- Steuerbares Steuerbares Steuerbares Jahr pag. datum Eink. Kanton Eink. Bund Vermögen