2. Wie ausgeführt, richten sich Rekurs und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid zu Revisionsgesuchen betreffend die Steuerjahre 2004 bis 2014. Aus der Eingabe vom 14. Dezember 2017 geht hervor, dass – anders als noch im Verfahren vor der Steuerverwaltung – das Revisionsbegehren nur noch die Steuerveranlagungen ab dem Jahr 2012 umfasst. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Einkommens- und Vermögensveranlagungen der Steuerjahre 2012 bis 2014 zu revidieren sind.