A und B hiervor). Soweit der Rekurrent in der Eingabe an die Steuerrekurskommission zusätzlich die Revision der Steuerveranlagungen für die Jahre 2015 und 2016 beantragt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Dementsprechend ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. -3- 1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).