1.1 Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Eingabe an die Steuerrekurskommission auf die Steuerjahre 2004 bis 2014 bezieht: Mit einem Rekurs bzw. einer Beschwerde können nur Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (Art. 197 Abs. 1 StG; 140 Abs. 3 DBG). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 15. November 2017, mit dem die Steuerverwaltung ihre Verfügung vom 16. August 2016 bestätigt hatte. Gegenstand des Revisionsverfahrens vor der Vorinstanz waren die Veranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2004 bis 2014 (siehe Bst. A und B hiervor).