-2- dass eine Revision von Veranlagungen ausgeschlossen sei, die infolge Nichteinreichens der Steuererklärung nach Ermessen vorgenommen worden sind. E. Der Rekurrent hat am 18. Februar 2018 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und sinngemäss ausgeführt, dass er in rechtswidriger Höhe besteuert worden sei. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: