Ausserdem seien in den vergangenen Jahren seine Einzahlungen in die Säule 3a nicht berücksichtigt worden. Mit der gleichen Eingabe hat der Rekurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. D. Am 29. Januar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, auf Rekurs und Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese die Jahre 2015 und 2016 betreffen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids seien. Betreffend die übrigen Steuerjahre beantragt die Steuerverwaltung Abweisung der Rechtsmittel mit der Begründung,