Für die Jahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2014 erfolgte die Abweisung der Revisionsgesuche mit der Begründung, dass der Rekurrent für diese Steuerperioden keine Steuererklärung eingereicht habe und jeweils nach Ermessen veranlagt worden sei, was eine Revision ausschliesse. Gegen die Verfügung vom 16. August 2016 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 12. September 2016 (pag. 77) sinngemäss Einsprache, die von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 15. November 2017 (pag. 71 ff.) abgewiesen wurde.