B. Nachdem der Rekurrent nicht auf das Schreiben vom 23. Juni 2016 reagiert hatte, trat die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. August 2016 (pag. 66 ff.) auf das Revisionsgesuch betreffend Steuerjahr 2004 wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nicht ein. Die Revisionsgesuche für die Jahre 2005 und 2009 wies die Steuerverwaltung ab, weil kein Revisionsgrund ersichtlich war. Für die Jahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2014 erfolgte die Abweisung der Revisionsgesuche mit der Begründung, dass der Rekurrent für diese Steuerperioden keine Steuererklärung eingereicht habe und jeweils nach Ermessen veranlagt worden sei, was eine Revision ausschliesse.