63 f.) wies die Steuerverwaltung den Rekurrenten darauf hin, dass die Veranlagungsverfügungen 2004 bis 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 20. Dezember 2015 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Die Steuerverwaltung legte ausführlich dar, weshalb sie gedenke, das Revisionsgesuch abzuweisen und gewährte dem Rekurrenten Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen, und so die Kosten für den Erlass einer Verfügung zu vermeiden.