A. Mit einem als "Rekurs gegen Steuern 2014 und die letzten 10 Jahre" bezeichneten Schreiben vom 20. Dezember 2015 (Akten Vorinstanz, pag. 76) gelangte A.________ (Rekurrent) an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung). Er machte geltend, dass er in den genannten Jahren zu hoch veranlagt worden sei. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (pag. 63 f.) wies die Steuerverwaltung den Rekurrenten darauf hin, dass die Veranlagungsverfügungen 2004 bis 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 20. Dezember 2015 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde.