{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-06-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-527_2018-06-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_527_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebf0200397868024a01ed3d9f2b8f59ad43b23ef128319b5bc3b11925eb7a4cb47106de76616cb3450571de0d17ec5963e?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebf0200397868024a01ed3d9f2b8f59ad43b23ef128319b5bc3b11925eb7a4cb47106de76616cb3450571de0d17ec5963e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_527", "Checksum": "c3bbee87b3e99cd0aa7dd4680460f2a3"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 527"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 527"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.06.2018 100 2017 527"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 527"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012-2014 - Keine Revision von Ermessensveranlagungen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung / Schrittweise Erhöhung des geschätzten Einkommens bewirkt nicht Nichtigkeit der Veranlagungen | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:22:40", "Checksum": "0498f1814572dda45efde1cd6632bdf8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 527\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012-2014 - Keine Revision von Ermessensveranlagungen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung / Schrittweise Erhöhung des geschätzten Einkommens bewirkt nicht Nichtigkeit der Veranlagungen | die kantonalen Steuern\n\n100 17 527 200 17 439\n100 17 528 200 17 440\n100 17 529 200 17 441\n100 17 530 200 17 442\n100 17 531 200 17 443\nGemeinde: B.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 14.6.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Juni 2018\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Glauser und Glatthard sowie Leumann als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2012-2016 (Revision)\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Mit einem als \"Rekurs gegen Steuern 2014 und die letzten 10 Jahre\" bezeichneten\nSchreiben vom 20. Dezember 2015 (Akten Vorinstanz, pag. 76) gelangte A.________ (Rekurrent) an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung). Er\nmachte geltend, dass er in den genannten Jahren zu hoch veranlagt worden sei. Mit Schreiben\nvom 23. Juni 2016 (pag. 63 f.) wies die Steuerverwaltung den Rekurrenten darauf hin, dass die\nVeranlagungsverfügungen 2004 bis 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 20. Dezember 2015 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde.\nDie Steuerverwaltung legte ausführlich dar, weshalb sie gedenke, das Revisionsgesuch abzuweisen und gewährte dem Rekurrenten Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen, und so die\nKosten für den Erlass einer Verfügung zu vermeiden.\n\nB. Nachdem der Rekurrent nicht auf das Schreiben vom 23. Juni 2016 reagiert hatte, trat die\nSteuerverwaltung mit Verfügung vom 16. August 2016 (pag. 66 ff.) auf das Revisionsgesuch\nbetreffend Steuerjahr 2004 wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nicht ein. Die Revisionsgesuche für die Jahre 2005 und 2009 wies die Steuerverwaltung ab, weil kein Revisionsgrund ersichtlich war. Für die Jahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2014 erfolgte die Abweisung\nder Revisionsgesuche mit der Begründung, dass der Rekurrent für diese Steuerperioden keine\nSteuererklärung eingereicht habe und jeweils nach Ermessen veranlagt worden sei, was eine\nRevision ausschliesse. Gegen die Verfügung vom 16. August 2016 erhob der Rekurrent mit\nSchreiben vom 12. September 2016 (pag. 77) sinngemäss Einsprache, die von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 15. November 2017 (pag. 71 ff.) abgewiesen wurde.\n\nC. Dagegen hat der Rekurrent mit undatierter Eingabe (Posteingang 14.12.2017) Rekurs und\nsinngemäss Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt die \"gerechte Rückzahlung\" der zu viel bezahlten Steuern\nder Jahre 2012 bis 2016. Der Rekurrent macht geltend, dass er für das Steuerjahr 2014 auf ein\nEinkommen von CHF 95'000.-- und ein Vermögen von CHF 120'000.-- veranlagt worden sei,\nobwohl sein tatsächliches Einkommen nach Abzügen nur CHF 50'000.-- und sein Vermögen\nhöchstens CHF 823.71 betragen habe. Ausserdem seien in den vergangenen Jahren seine\nEinzahlungen in die Säule 3a nicht berücksichtigt worden. Mit der gleichen Eingabe hat der Rekurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.\n\nD. Am 29. Januar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, auf\nRekurs und Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese die Jahre 2015 und 2016 betreffen, die\nnicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids seien. Betreffend die übrigen\nSteuerjahre beantragt die Steuerverwaltung Abweisung der Rechtsmittel mit der Begründung,\n\n-2-\ndass eine Revision von Veranlagungen ausgeschlossen sei, die infolge Nichteinreichens der\nSteuererklärung nach Ermessen vorgenommen worden sind.\n\nE. Der Rekurrent hat am 18. Februar 2018 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und sinngemäss ausgeführt, dass er in rechtswidriger Höhe besteuert worden\nsei.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und\nArt. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;\nSR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten\nBundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Dies gilt auch für Entscheide, mit denen ein Revisionsbegehren abgewiesen worden ist (Art. 204 Abs. 3 StG; Art. 149 Abs. 3 DBG). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen\nVerfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65\ndes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf\ndie form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten.\n\n"}