100 17 527 200 17 439 100 17 528 200 17 440 100 17 529 200 17 441 100 17 530 200 17 442 100 17 531 200 17 443 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 14.6.2018 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. Juni 2018 Es wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Glauser und Glatthard sowie Leumann als Ge- richtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2012-2016 (Revision) hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Mit einem als "Rekurs gegen Steuern 2014 und die letzten 10 Jahre" bezeichneten Schreiben vom 20. Dezember 2015 (Akten Vorinstanz, pag. 76) gelangte A.________ (Rekur- rent) an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung). Er machte geltend, dass er in den genannten Jahren zu hoch veranlagt worden sei. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (pag. 63 f.) wies die Steuerverwaltung den Rekurrenten darauf hin, dass die Veranlagungsverfügungen 2004 bis 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, wes- halb das Schreiben vom 20. Dezember 2015 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Die Steuerverwaltung legte ausführlich dar, weshalb sie gedenke, das Revisionsgesuch abzu- weisen und gewährte dem Rekurrenten Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen, und so die Kosten für den Erlass einer Verfügung zu vermeiden. B. Nachdem der Rekurrent nicht auf das Schreiben vom 23. Juni 2016 reagiert hatte, trat die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. August 2016 (pag. 66 ff.) auf das Revisionsgesuch betreffend Steuerjahr 2004 wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nicht ein. Die Revisi- onsgesuche für die Jahre 2005 und 2009 wies die Steuerverwaltung ab, weil kein Revisions- grund ersichtlich war. Für die Jahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2014 erfolgte die Abweisung der Revisionsgesuche mit der Begründung, dass der Rekurrent für diese Steuerperioden keine Steuererklärung eingereicht habe und jeweils nach Ermessen veranlagt worden sei, was eine Revision ausschliesse. Gegen die Verfügung vom 16. August 2016 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 12. September 2016 (pag. 77) sinngemäss Einsprache, die von der Steuerver- waltung mit Entscheid vom 15. November 2017 (pag. 71 ff.) abgewiesen wurde. C. Dagegen hat der Rekurrent mit undatierter Eingabe (Posteingang 14.12.2017) Rekurs und sinngemäss Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurs- kommission) erhoben. Er beantragt die "gerechte Rückzahlung" der zu viel bezahlten Steuern der Jahre 2012 bis 2016. Der Rekurrent macht geltend, dass er für das Steuerjahr 2014 auf ein Einkommen von CHF 95'000.-- und ein Vermögen von CHF 120'000.-- veranlagt worden sei, obwohl sein tatsächliches Einkommen nach Abzügen nur CHF 50'000.-- und sein Vermögen höchstens CHF 823.71 betragen habe. Ausserdem seien in den vergangenen Jahren seine Einzahlungen in die Säule 3a nicht berücksichtigt worden. Mit der gleichen Eingabe hat der Re- kurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. D. Am 29. Januar 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, auf Rekurs und Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese die Jahre 2015 und 2016 betreffen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids seien. Betreffend die übrigen Steuerjahre beantragt die Steuerverwaltung Abweisung der Rechtsmittel mit der Begründung, -2- dass eine Revision von Veranlagungen ausgeschlossen sei, die infolge Nichteinreichens der Steuererklärung nach Ermessen vorgenommen worden sind. E. Der Rekurrent hat am 18. Februar 2018 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stel- lung genommen und sinngemäss ausgeführt, dass er in rechtswidriger Höhe besteuert worden sei. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Dies gilt auch für Entscheide, mit denen ein Revisionsbe- gehren abgewiesen worden ist (Art. 204 Abs. 3 StG; Art. 149 Abs. 3 DBG). Die Steuerrekurs- kommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfech- tung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 1.1 Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Eingabe an die Steuerrekurskommission auf die Steuerjahre 2004 bis 2014 bezieht: Mit einem Rekurs bzw. einer Beschwerde können nur Män- gel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (Art. 197 Abs. 1 StG; 140 Abs. 3 DBG). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 15. November 2017, mit dem die Steuerverwaltung ihre Verfügung vom 16. August 2016 bestätigt hatte. Gegenstand des Revisionsverfahrens vor der Vorinstanz waren die Veranlagungsverfügungen betreffend die Steuerjahre 2004 bis 2014 (siehe Bst. A und B hiervor). Soweit der Rekurrent in der Eingabe an die Steuerrekurskommission zusätzlich die Revision der Steuerveranlagungen für die Jahre 2015 und 2016 beantragt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Dementsprechend ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. -3- 1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wie ausgeführt, richten sich Rekurs und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid zu Revisionsgesuchen betreffend die Steuerjahre 2004 bis 2014. Aus der Eingabe vom 14. De- zember 2017 geht hervor, dass – anders als noch im Verfahren vor der Steuerverwaltung – das Revisionsbegehren nur noch die Steuerveranlagungen ab dem Jahr 2012 umfasst. Im Folgen- den ist demnach zu prüfen, ob die Einkommens- und Vermögensveranlagungen der Steuerjah- re 2012 bis 2014 zu revidieren sind. 3. Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die er- kennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund etwas vorbringt, das er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). 4. Im Gegensatz zu den ordentlichen Rechtsmitteln wie Einsprache, Rekurs oder Beschwer- de stellt die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches nur subsidiär zur An- wendung gelangt (vgl. Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 147 DBG). Eine Änderung rechtskräftiger Entscheide muss aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrau- ensgrundsatzes die Ausnahme bleiben, die nur unter eng umschriebenen, gesetzlich vorgese- henen Voraussetzungen möglich ist. Die Revision darf nicht zur Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittelfristen führen. Sie dient nicht dazu, nachzuholen, was im ordentlichen (Rechtsmit- tel)verfahren versäumt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 37 zu Art. 147 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). -4- 5. Vom vorliegend zu beurteilenden Revisionsbegehren sind folgende Veranlagungsverfü- gungen betroffen: Verfügungs- Steuerbares Steuerbares Steuerbares Jahr pag. datum Eink. Kanton Eink. Bund Vermögen 2012 15.01.2014 1 80'000 90'000 75'000 2013 20.11.2014 12 85'000 90'000 90'000 2014 20.11.2015 25 90'000 95'000 120'000 Alle drei Veranlagungen wurden durch die Steuerverwaltung nach Ermessen vorgenommen, weil der Rekurrent trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gemäss unwider- sprochenen Angaben der Steuerverwaltung im angefochtenen Entscheid mussten bereits die Steuern für die Jahre 2004, 2006 bis 2008 sowie 2009 bis 2011 mangels Steuererklärung nach Ermessen veranlagt werden (für die Jahre 2008, 2010 und 2011 befinden sich die entsprechen- den Veranlagungsverfügungen in den Akten, pag. 52-62, 88-91). Sämtliche Veranlagungsverfü- gungen bis zum Jahr 2013 blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. In Bezug auf die Veranlagung pro 2014 ist anzumerken, dass das Schreiben, das die Steuerverwaltung als Revisionsgesuch entgegennahm, mit dem 20. Dezember 2015 datiert worden war (pag. 76), womit die Einsprachefrist noch eingehalten worden wäre. Allerdings trägt das Schreiben als Eingangsvermerk den 24. Dezember 2015 und ist laut unwidersprochenen Angaben der Steu- erverwaltung erst am 22. Dezember 2015 der Post übergeben worden (Verfügung vom 16.8.2016, pag. 66; Einspracheentscheid vom 15.11.2017, pag. 74). Damit wäre die 30-tägige Einsprachefrist verpasst worden. Weitere Abklärungen hierzu können indes unterbleiben, denn eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und muss begründet werden (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Entgegen dem von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid Ausge- führten ist dazu wohl nicht (mehr) zwingend eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung erfor- derlich (siehe dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 58 zu Art. 132 DBG; Zwei- fel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 35a zu Art. 132 DBG). Das vom Rekurrenten eingereich- te Schreiben vom 20. Dezember 2015 erfüllt die Anforderungen an eine ausreichende Begrün- dung gegen eine Ermessenstaxation jedoch zweifellos nicht. Dementsprechend ist die Steuer- verwaltung zu Recht auch bezüglich Steuerjahr 2014 von einer rechtskräftigen Veranlagung ausgegangen. 6. Der Rekurrent hat demnach seit dem Jahr 2004 mit zwei Ausnahmen (2005 und 2009) keine Steuererklärungen eingereicht, die entsprechenden Mahnungen ignoriert und die darauf- hin nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen nicht angefochten. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, die allenfalls zu hoch ausgefallenen Einschätzungen im ordentlichen -5- Verfahren von Anfang an zu vermeiden oder zumindest mittels Einsprache anzufechten. Dass der Rekurrent dies unterlassen hat, ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis als klare Missachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt im Sinn von Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG zu werten (Martin E. Looser, a.a.O., N. 26 zu Art. 147 DBG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 37 zu Art. 147 DBG; BGer 2A.587/2002 vom 11.3.2003, E. 1.3, in StR 2003, S. 365). 7. Obwohl von der Steuerverwaltung bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (pag. 63) ein- gehend über diese Rechtslage informiert, hat der Rekurrent weder im Verfahren vor der Steuer- verwaltung noch in seinen Eingaben an die Steuerrekurskommission irgendwelche Ausführun- gen dazu gemacht, weshalb er allenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, die Veranlagungsver- fügungen anzufechten. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Steuerverwaltung vorzuwer- fen, dass sie sein Einkommen höher veranlagt habe als auf den ihr bekannten Lohnausweisen ausgewiesen. Es trifft zu, dass die Steuerverwaltung zumindest in den drei hier zu beurteilen- den Steuerperioden über die von der Arbeitgeberin des Rekurrenten eingesandten Lohnaus- weise verfügte. Das darauf angegebene Nettoeinkommen beläuft sich auf CHF 70'632.-- (2012, pag. 11), CHF 66'480.-- (2013, pag. 22) sowie CHF 68'107.-- (2014, pag. 28). Dazu ist zu be- merken, dass die Steuerverwaltung noch für das Steuerjahr 2010 bei den kantonalen Steuern ein steuerbares Einkommen von CHF 60'000.-- festsetzte (pag. 91). In den Folgeperioden ist das Einkommen schrittweise erhöht worden bis auf CHF 90'000.-- im Jahr 2014 (pag. 26). Die- ses Vorgehen ist nicht zu kritisieren. Der Rekurrent übersieht, dass die Steuerverwaltung ohne Steuererklärung nicht wissen kann, ob nebst dem Einkommen aus unselbstständiger Haupter- werbstätigkeit noch weitere Einkommensquellen oder Vermögenswerte vorhanden sind. Wenn eine steuerpflichtige Person Veranlagungen nach Ermessen unangefochten in Rechtskraft er- wachsen lässt, ist die Vermutung naheliegend, dass sie dies tut, weil die Schätzung der Steuer- verwaltung zu tief ausgefallen ist. Dementsprechend leuchtet es ein, dass in solchen Fällen die Schätzung in der Folgeperiode höher ausfällt. Zwar sind diesem Vorgehen Grenzen gesetzt, wie das Bundesgericht in einem neuen Urteil festgehalten hat (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, in StE 2017, B 93.5 Nr. 33). Der vorliegende Sachverhalt ist mit demjenigen, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, allerdings nicht zu vergleichen. Zum einen haben die veranlagten Einkommen in jenem Fall die tatsächlich erzielten teilweise um das Dreifache über- schritten und zum anderen hätte das zuständige Steueramt aufgrund der Umstände wissen müssen, dass seine Schätzungen weit an der Realität vorbeizielten. Anders als im bundesge- richtlich beurteilten Fall sind die hier strittigen Veranlagungen keineswegs krass willkürlich aus- gefallen, was Voraussetzung für eine Aufhebung derselben zufolge Nichtigkeit wäre (BGer 2C_679/2016 vom 11.7.2017, E. 3.4.1 i.V.m. E. 3.1). -6- 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Eingabe des Rekur- renten vom 20. Dezember 2015 in Bezug auf die Veranlagung pro 2014 zu Recht als Revisi- onsgesuch entgegengenommen hat, dass eine Revision der Veranlagungen pro 2012 bis 2014 wegen Vorliegen des Ausschlussgrunds von Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG aus- geschlossen ist und dass die angefochtenen Veranlagungen nach Ermessen nicht nichtig sind. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Der Rekurrent hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 9.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird auf Gesuch hin eine Partei von der Kostenpflicht be- freit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (d.h. prozessbedürftig ist) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Verfahren richtet sich dabei gemäss Art. 112 Abs. 2 VRPG nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 9.2 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (VGE 100.2017.218 vom 19.2.2018, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2). 9.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Rekurs und Beschwerde angesichts der klaren Rechtslage und gerichtlichen Praxis von Vornherein als aussichtslos betrachtet wer- den müssen. Kommt hinzu, dass der Rekurrent von der Steuerverwaltung bereits am 23. Juni 2016 ausführlich über die Rechtslage bezüglich seiner Revisionsgesuche informiert wurde. Auch die Verfügung vom 16. August 2016 und der Einspracheentscheid vom 15. November 2017 sind detailliert begründet worden. In allen genannten Schriftstücken hat die Steuerverwal- tung namentlich auf den Ausschlussgrund von Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG hingewiesen und dargelegt, dass dieser bei Veranlagungen nach Ermessen infolge Nichteinrei- -7- chens der Steuererklärung immer gegeben ist. Dessen ungeachtet hat sich der Rekurrent in keiner seiner Eingaben an die Steuerverwaltung und an die Steuerrekurskommission auch nur ansatzweise mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. Vielmehr hat er sich darauf be- schränkt, die Veranlagungen pauschal als unrechtmässig zu bezeichnen (vgl. Schreiben vom 12.9.2016, pag. 76, Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 14.12.2017 und Stellungnahme vom 18.2.2018). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher unabhängig von der finanzi- ellen Lage des Rekurrenten abzuweisen. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. 9.4 Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs pro 2015 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde pro 2015 wird nicht eingetreten. 3. Auf den Rekurs pro 2016 wird nicht eingetreten. 4. Auf die Beschwerde pro 2016 wird nicht eingetreten. 5. Der Rekurs pro 2012 wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde pro 2012 wird abgewiesen. 7. Der Rekurs pro 2013 wird abgewiesen. 8. Die Beschwerde pro 2013 wird abgewiesen. 9. Der Rekurs pro 2014 wird abgewiesen. 10. Die Beschwerde pro 2014 wird abgewiesen. 11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. -8- 12. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von CHF 400.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 13. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 14. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 15. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde Münsingen IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 10 -