5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern pro 2010 vom 15. Dezember 2011 sowie pro 2011 vom 21. Mai 2013 der Berichtigung nicht zugänglich sind und eine Revision, Nachbesteuerung sowie eine nachträgliche Abänderung ausserhalb der gesetzlichen Gründe ebenfalls nicht in Frage kommen. Entsprechend sind die Rekurse gutzuheissen und die Einspracheentscheide aufzuheben.