Der Steuerverwaltung ist zwar insofern zuzustimmen, dass bei genauem Studium der Unterlagen den Rekurrenten die Diskrepanz zwischen den geschuldeten Steuerbeträgen 2009 und 2010 bzw. 2011 und die fehlerhafte Ausscheidung wohl hätte auffallen müssen. Angesichts der Tatsache, dass bei den Rekurrenten eine Steuerausscheidung in irgendeiner Form die Regel war bzw. ist und die Schwankungen der geschuldeten Steuerbeträge in den einzelnen Jahren vergleichsweise klein erscheinen, ist jedoch fraglich, ob für die Rekurrenten der Fehler der Steuerverwaltung derart offensichtlich war, dass sie diesen ohne Weiteres spontan bemerken mussten.