Zudem hat die Steuerverwaltung den gleichen Fehler auch in den Folgejahren gemacht. Die Tatsache, dass sie selber den Fehler nicht bemerkte, spricht gegen ein Versehen, welches ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Da die Rekurrenten ständig einen gewissen Bezug zum Kanton Wallis hatten, musste ihnen eine (fälschlicherweise) vorgenommene Steuerausscheidung nicht sofort als falsch ins Auge springen. Der Steuerverwaltung ist zwar insofern zuzustimmen, dass bei genauem Studium der Unterlagen den Rekurrenten die Diskrepanz zwischen den geschuldeten Steuerbeträgen 2009 und 2010 bzw. 2011 und die fehlerhafte Ausscheidung wohl hätte auffallen müssen.