Vermögen bloss auf einen kleinen Bruchteil der Selbstdeklaration festgelegt wurde (CHF 1'208'683.-- , jedoch satzbestimmendes Vermögen von CHF 12'924'718.--; vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung im Urteil des Steuergerichtshofs Freiburg vom 20.1.2014 in StE 2014 B. 97.3 Nr. 10 E. 3a sowie bei Martin E. Looser, a.a.O., N. 28 zu Art. 147 DBG und N. 9c zu Art. 150 DBG). Ein mit dieser Rechtsprechung vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Veranlagung sieht jedes Jahr ein wenig anders aus, weshalb kleinere Schwankungen und Veränderungen in der Berechnung der Steuerschuld durchaus üblich sind. Zudem hat die Steuerverwaltung den gleichen Fehler auch in den Folgejahren gemacht.