Vorliegend könne nicht von einem absolut stossenden Einzelfall die Rede sein, so dass die Berufung auf die Rechtskraft als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsse. Anhand einer Tabelle in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 führen die Rekurrenten sinngemäss aus, dass ihnen die Schwankungen in der Steuerschuld nicht ungewöhnlich erschienen seien. Die Zahlen der Tabelle stimmen mit den Akten überein. Die Rekurrenten haben bei den kantonalen Steuern für das Steuerjahr 2009 CHF 12'256.20 (pag. 108), für das Steuerjahr 2010 CHF 9'511.15 (pag. 9) und für das Steuerjahr 2011 CHF 9'645.80 (pag. 27) bezahlt. Zudem haben sie 2009 CHF 972.-- (pag. 109), 2010 CHF 2'399.-- (pag.