Zudem hätte den Rekurrenten auffallen müssen, dass sie bei ähnlichen Einkommensverhältnissen für das Steuerjahr 2010 rund CHF 5'000.-- und für das Steuerjahr 2011 rund CHF 7'000.-- weniger Steuern zahlen mussten. Die Rekurrenten bringen demgegenüber vor, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen sei. Vorliegend könne nicht von einem absolut stossenden Einzelfall die Rede sein, so dass die Berufung auf die Rechtskraft als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsse.