Indem die Steuerverwaltung in den Jahren 2010 und 2011 eine Steuerausscheidung vorgenommen habe, sei ihr ein krasses und offensichtliches Versehen unterlaufen, welches von den Rekurrenten ohne Weiteres hätte erkannt werden können und müssen. Dass die Steuerausscheidung überhaupt keinen Sinn ergeben habe, sei für die Rekurrenten umso mehr ersichtlich gewesen, als dass im Steuerjahr 2009 nach dem Zuzug des Ehemanns korrekterweise keine Steuerausscheidung vorgenommen worden sei. Zudem hätte den Rekurrenten auffallen müssen, dass sie bei ähnlichen Einkommensverhältnissen für das Steuerjahr 2010 rund CHF 5'000.-- und für das Steuerjahr 2011 rund CHF 7'000.-- weniger Steuern zahlen mussten.