Die Steuerverwaltung bringt diesbezüglich vor, die Eingaben der Rekurrenten würden zeigen, dass sich diese im Bereich des Steuerrechts auskennen und sich eingehend mit den ihnen jeweils zugestellten Veranlagungsverfügungen befassen würden. Indem die Steuerverwaltung in den Jahren 2010 und 2011 eine Steuerausscheidung vorgenommen habe, sei ihr ein krasses und offensichtliches Versehen unterlaufen, welches von den Rekurrenten ohne Weiteres hätte erkannt werden können und müssen.