5.2 Zu prüfen ist daher, ob die Mangelhaftigkeit der Veranlagungsverfügungen pro 2010 und 2011 von den Rekurrenten ohne Weiteres erkannt werden konnte und sich diese wider Treu und Glauben auf die Rechtskraft berufen. Die Steuerverwaltung bringt diesbezüglich vor, die Eingaben der Rekurrenten würden zeigen, dass sich diese im Bereich des Steuerrechts auskennen und sich eingehend mit den ihnen jeweils zugestellten Veranlagungsverfügungen befassen würden.