Das Bundesgericht lässt eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausnahmsweise auch ausserhalb dieser Rechtsgründe zu, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (BGer 2A.508/2002 vom 4.4.2003, in StR 2003 S. 513 E. 2.2; bestätigt z.B. in BGer 2C_230/2012 vom 24.9.2012, E. 5.1).