einmaligen Sachverhalt regeln (BGer 2C_339/2017 vom 24.5.2018, E. 2.1). Wie bereits ausgeführt, enthalten das StG und das DBG einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und demnach vom Grundsatz der Unabänderlichkeit abzuweichen (vgl. E. 4). Das Bundesgericht lässt eine nachträgliche Abänderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausnahmsweise auch ausserhalb dieser Rechtsgründe zu, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (BGer 2A.508/2002 vom 4.4.2003, in StR 2003 S. 513 E. 2.2;