5.1 Das Interesse der Rechtssicherheit geht jenem an der richtigen Anwendung des Rechts in der Regel vor, wenn eine Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegenseitig abzuwägen waren, was namentlich bei Steuerveranlagungen der Fall ist (vgl. BGer 2C_230/2012 vom 24.9.2012, E. 3.2).