5. Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass selbst wenn die Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 nicht berichtigt werden könnten, eine Korrektur möglich sei, da das Beharren der Rekurrenten auf der Rechtskraftwirkung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstosse (vgl. Bst. G). Zudem könnten aufgrund des Massenverfahrens Fehler passieren, weshalb die Steuerverwaltung auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen sei (Schreiben vom 22.10.2018).