- 16 - Schreibfehler, sondern um eine der Berichtigung nicht zugängliche Kopfarbeit. Deshalb liegt auch diesbezüglich ein Fehler in der Willensbildung vor. 4.5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass selbst wenn von dem von der Steuerverwaltung geschilderten Sachverhalt ausgegangen wird, bei der fälschlicherweise vorgenommenen Steuerausscheidung sowohl für die Steuerperiode 2010 als auch für die Steuerperiode 2011 von einem Mangel in der Willensbildung auszugehen ist. Somit sind die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern pro 2010 vom 15. Dezember 2011 sowie pro 2011 vom 21. Mai 2013 der Berichtigung nicht zugänglich.