Für das Steuerjahr 2009 wurde dies vermutungsweise berücksichtigt, indem der Veranlager das Dokument 1010 im Veranlagungsdossier manuell gelöscht hatte. Es handelt sich um einen bewussten Entscheid der Steuerverwaltung, den Arbeitsablauf ohne Überprüfungspflicht des Veranlagers auszugestalten. Wegen dieser fehlenden Überprüfungspflicht wurde für die Steuerjahre 2010 und 2011 die fehlerhafte Steuerausscheidung nicht bemerkt. Bei der Ausgestaltung der Organisation handelt es sich um keinen Rechnungs- oder