4.5.3 Im vorliegenden Fall trat zu diesen Software- resp. Programmierungsfehlern die fehlende Überprüfungspflicht des Veranlagers hinzu. Der Entscheid, im Verfahren eine begrenzte Überprüfungspflicht vorzusehen, ist der internen Organisation der Steuerverwaltung zuzuordnen. Die Steuerverwaltung begründet diese insbesondere damit, dass es sich bei der Veranlagung um ein Massenverfahren handelt. Der Steuerverwaltung ist aber bekannt, dass das System Dokumente nicht automatisch löscht. Für das Steuerjahr 2009 wurde dies vermutungsweise berücksichtigt, indem der Veranlager das Dokument 1010 im Veranlagungsdossier manuell gelöscht hatte.