Es ist nachvollziehbar, dass es der Steuerverwaltung aufgrund der Massenverwaltung nicht möglich ist, sämtliche für die Veranlagung massgebenden Punkte im Steuerdossier zu überprüfen. Die Steuerverwaltung muss sich aber, wenn sie Aufgaben an eine Software delegiert, deren Fehler als eigene anrechnen lassen. Daraus folgt, dass die vorliegenden Software- resp. Programmierungsfehler der behördlichen Kopfarbeit zuzuordnen sind und damit Fehler in der Willensbildung darstellen.