Bei einem Veranlagungsprogramm, welches die Rechtsanwendung automatisiert, handelt es sich nicht nur um ein Medium, das den Willen der Steuerverwaltung lediglich ausdrückt, sondern das den Willen erst bildet. Daher handelt es sich bei der Benutzung eines solchen Programms um der Berichtigung nicht zugängliche "Kopfarbeit" (ähnlich VGer SG vom 25.2.2016, in StE 2016 B 97.3 Nr. 11 E. 2.3). Es ist nachvollziehbar, dass es der Steuerverwaltung aufgrund der Massenverwaltung nicht möglich ist, sämtliche für die Veranlagung massgebenden Punkte im Steuerdossier zu überprüfen.