Programmierungsfehlern im Veranlagungsdossier falsch ausgewirkt. Es kann sich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr um einen einfachen Schreib- oder Rechnungsfehler im Sinn eines blossen Erklärungsirrtums handeln, wenn die Software selbstständig die Veranlagung vornimmt und der Veranlager lediglich die Ergebnisse kontrollieren, diese jedoch nicht mit den Ausgangsinformationen vergleichen muss. Bei einem Veranlagungsprogramm, welches die Rechtsanwendung automatisiert, handelt es sich nicht nur um ein Medium, das den Willen der Steuerverwaltung lediglich ausdrückt, sondern das den Willen erst bildet.