205 StG den gewandelten technologischen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3). Im Unterschied zu den Gegebenheiten beim Urteil der Steuerrekurskommission vom 26. April 2005 (StE 2006 B 97.3 Nr. 7), liegt vorliegend kein mit einem Übertragungs-, Ab- lesungs- oder Eingabefehler vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn gemäss Angaben der Steuerverwaltung sind die Mutationen im Steuerdossier von ihr korrekt eingegeben worden, diese haben sich aber aufgrund von Software- resp. Programmierungsfehlern im Veranlagungsdossier falsch ausgewirkt.